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   LG Darmstadt, 24.06.2011 - 26 T 12/11   

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https://dejure.org/2011,38199
LG Darmstadt, 24.06.2011 - 26 T 12/11 (https://dejure.org/2011,38199)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 24.06.2011 - 26 T 12/11 (https://dejure.org/2011,38199)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 24. Juni 2011 - 26 T 12/11 (https://dejure.org/2011,38199)
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Volltextveröffentlichung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5, AsylVfG § 55 Abs. 1, AsylVfG § 71a Abs. 2 S. 3, AsylVfG § 26a, AsylVfG § 14 Abs. 3 S. 1, AufenthG § 72 Abs. 4 S. 1
    Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Dublin II-VO, Dublinverfahren, Italien, Asylantrag, Asylverfahren, Aufenthaltsgestattung, Haftgründe, sichere Drittstaaten, Zweitantrag, Beschleunigungsgebot, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Verhältnismäßigkeit, ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.04.2011 - V ZB 71/11

    Fehlen in einem Abschiebungshaftantrag Ausführungen zu dem Einvernehmen der

    Auszug aus LG Darmstadt, 24.06.2011 - 26 T 12/11
    Fehlen in dem Haftantrag Ausführungen zu dem Einvernehmen, obwohl sich aus ihm selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass die öffentliche Klage oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, scheidet die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers aus und der Antrag ist unzulässig (BGH, Beschluss vom 27.04.2011, Az. V ZB 71/11, Rn. 8).

    Mit dieser Ergänzung des Haftantrages entfiel zwar insoweit das der Abschiebung entgegenstehende Hindernis, jedoch nicht die in der Beschwerdeinstanz nicht heilbare Verletzung des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG (BGH, Beschluss vom 27.04.2011, Az. V ZB 71/11, Rn. 9).

  • BGH, 14.10.2010 - V ZB 214/10

    Rechtsbeschwerde im Abschiebungshaftverfahren: Formularzwang beim

    Auszug aus LG Darmstadt, 24.06.2011 - 26 T 12/11
    Dieses muss vollständig und so ausgefüllt werden, dass eine gerichtliche Prüfung der Antragsvoraussetzungen möglich ist (BGH, Beschluss vom 14.10.2010, Az. V ZB 214/10).
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